Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie der INOTEC Sicherheitstechnik GmbH (im Folgenden „Lieferer“ oder „Leistender“)
I. Allgemeine Bestimmungen
Für Lieferungen des Lieferers gelten nur die nachstehenden Bedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Entgegenstehende, ergänzende oder von den Bedingungen des Lieferers abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, der Lieferer hätte ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von den Bedingungen des Lieferers abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
II. Vertragsschluss; Umfang der Lieferung oder Leistung
1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Lieferer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang beim Lieferer anzunehmen.
3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
4. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dass dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
5. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
6. An Kostenanschlägen, Kostenschätzungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Rechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferung oder Leistung übertragen hat.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die vom Lieferer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise im Angebot, und zwar ab Werk, ausschließlich Verpackung, aber zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Beim Versendungskauf im Inland, hat der Besteller bei einem Auftragswert von bis zu 1.000,00 € netto, eine Versandkostenpauschale und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung zu zahlen. Bei einem Auftragswert über 1.000,00 € netto trägt der Lieferer die Transportkosten und der Besteller die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Beim Versendungskauf im Ausland, richtet sich die Kostentragung nach Vereinbarung (EXW oder DAP der Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung).
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösung und sonstigen unter Ziffer VIII B. aufgeführten Kosten.
3. Der Kaufpreis ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto und innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Lieferer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gem. IX und XI.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Lieferers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Rücktritt sofort erklärt werden. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
IV. Eigentumsvorbehalt und Pflichten des Bestellers
1. Die Waren bleiben im Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, er ist insbesondere verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten durchzuführen. Bei Pfändungen, Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Zugriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu informieren. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
2. Der Besteller ist, bis auf Widerruf gem. dieser Ziffer, berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt dem Lieferer jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inklusive Umsatzsteuer) der Forderung des Lieferers bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gem. Ziffer 3 ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Waren oder des Erzeugnisses gegen seine Käufer oder Dritte erwachsen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 1 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung neben dem Lieferer ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und der Lieferer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 5 und 6 geltend gemacht hat, Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die dem Lieferer abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
3. Wird die Kaufsache mit fremden Gegenständen untrennbar vermischt, verarbeitet oder verbunden, erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Eigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für den Lieferer das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ihn.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernde Forderung um mehr als 20%, wird auf Verlangen des Bestellers der Lieferer Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
5. In der Rücknahme der Ware bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes wegen Zahlungsverzuges liegt ein Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.
6. Bei anderen Pflichtverletzungen des Bestellers als dem Zahlungsverzug, insbesondere bei Gefährdung der Kaufsache durch pflichtwidriges Verhalten des Bestellers, ist der Lieferer auch ohne Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. Der Besteller hat die Kaufsache herauszugeben.
V. Frist für Lieferung oder Leistung
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von dem Lieferer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. a)Sofern der Lieferer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Besteller hierüber unverzüglich informiert. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Lieferers, wenn der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Lieferer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
b) Der Eintritt des Lieferverzugs des Lieferers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der verspäteten Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
c). Die Rechte des Bestellers gem. Ziffer XI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte des Lieferers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
d) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
e) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach vereinbartem Versand, Abholung oder Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) bei Lieferung, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
b) wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
VII. Aufstellung und Montage
A.
1. Für den Fall, dass vereinbart wird, dass der Lieferer die Aufstellung und Montage übernimmt, gelten für jede Art von Aufstellung und Montage, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat auch seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
aa) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl;
b) alle Erd-, Beton-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe;
c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen;
d) Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;
e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich der Umstände nach angemessenen sanitären Anlagen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
g) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser-, Leitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
h) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen, die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt und namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
i) Verzögert sich die Aufstellung, die Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzliche erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
j) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
k) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder, soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. Ziffer XI. bleibt hiervon unberührt.
2. Die unter 1 a) – 1 e) genannten Vorgaben sind auch einzuhalten, wenn Dritte die Aufstellung und Montage für den Besteller übernehmen.
B.
Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die folgenden:
1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungsreise, Laufzeiten und Rückmeldungen geltend als Arbeitszeit.
2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks;
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
VIII. Entgegennahme
1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
2. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn:
- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
IX. Haftung für Mängel
Für Mängel, die bei Gefahrübergang vorliegen müssen, haftet der Lieferer wie folgt, wobei Mängelansprüche des Bestellers voraussetzen, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
1. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel dem Lieferer unverzüglich nach Empfang der Lieferung, im Falle von verdeckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Dies gilt auch bei einem Rückgriff des Bestellers nach §§ 478, 479 BGB.
2. Der Lieferer leistet nach seiner Wahl Nacherfüllung im Regelfall durch Nachbesserung, bei Unzumutbarkeit der Nachbesserung für den Lieferer durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Zur Nacherfüllung ist dem Lieferer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Wird dem Lieferer diese Möglichkeit verweigert, ist er von der Nacherfüllung und weiteren Mängelansprüchen befreit. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Lieferer ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
3. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Nacherfüllung, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung und/oder Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Lieferer die Nacherfüllung endgültig verweigert hat oder wenn mindestens drei Versuche der Nacherfüllung fehlgeschlagen sind. Andere als die vorgenannten Gewährleistungsansprüche sind vorbehaltlich Ziffer XI. ausgeschlossen.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter und nachlässiger Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die hieraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Lieferer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Lieferer vom Besteller, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertrag zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer einer Rechtsordnung unterliegt, die einen derartigen Rückgriffsanspruch zwingend vorsieht, und als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt IX. 4. entsprechend.
7. Sofern einzelne gelieferte Gegenstände vom Besteller direkt an den Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft werden, kann der Besteller Mängelansprüche gegen den Lieferer unter folgenden Voraussetzungen geltend machen;
- Verlangt der Verbraucher im Falle eines Sachmangels eine Art der Nacherfüllung, die der Besteller gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann, so hat der Besteller von diesem Verweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Unterlässt er dies, so hat der Besteller die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
- Verlangt der Verbraucher berechtigterweise die Neulieferung bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder tritt er berechtigterweise vom Vertrag zurück, so ist der Besteller verpflichtet, die Herausgabe der vom Verbraucher gezogenen Nutzungen zu verlangen.
- Macht der Besteller von seinem Rückgriffsrecht gegen den Lieferer Gebrauch und hat er die Ware vom Verbraucher zurückerhalten, so hat er dem Lieferer die Möglichkeit zu geben, den behaupteten Mangel zu überprüfen. Dies geschieht dadurch, dass die Ware auf Verlangen an den Lieferer zur Begutachtung eingeschickt wird.
- Führt der Besteller aufgrund eines berechtigten Mangelanspruchs eine Nachbesserung durch, so erfolgt der Ausgleich dadurch, dass der Lieferer den Aufwand nach seinen Bedingungen für die Abwicklung von Garantiefällen vergütet.
8. Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Übergabe. Beim Versendungskauf beginnt die Frist mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt zu laufen.Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel), § 438 Abs.1 Nr.1 (dingliche Herausgabeansprüche), Abs. 3, 444 (Arglistiges Verschweigen oder Übernahme einer Garantie), 445b (Rückgriffsanspruch) des Bürgerlichen Gesetzbuches längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Verweigert der Lieferer die Lieferung, weil die Lieferung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war oder einen Aufwand erforderte, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht, haftet der Lieferer dem Besteller auf Schadensersatz statt der Leistung auch dann, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Unmöglichkeit der Lieferung weder kannte noch kennen musste. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
2. Tritt die Unmöglichkeit oder der unverhältnismäßige Aufwand der Leistungserbringung erst nach Vertragsschluss ein, haftet der Lieferer auf Schadensersatz, es sei denn, der Eintritt war nicht vorhersehbar oder abwendbar.
3. Die Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung ist vorbehaltlich Ziffer XI. dieser Bedingungen ausgeschlossen.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit abgegeben wurde oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
4. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
XII. Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand: Oktober 2023