Klarstellung zum Thema "Funktionserhalt von Verteilern im Brandfall nach (M)LAR 2005"
In allen Bundesländern, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, ist mittlerweile die (Muster)-Leitungsanlagen-Richtline ((M)LAR) von 2005 als Teil der Landesbauordnungen rechtsverbindlich eingeführt und somit umzusetzen (Stand: Juni 2010).
Darin wird für Verteiler der Sicherheitsbeleuchtung unter bestimmten Umständen ein Funktionserhalt von 30 Minuten im Brandfall gefordert. Diese Verteiler "…müssen durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist ...".
Leider wird durch zahlreiche Anbieter aus dem Bereich der Not- und Sicherheitsbeleuchtung in Ausschreibungen und Produktunterlagen der Eindruck vermittelt, für deren E-30-Schränke bestehe der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis nach (M)LAR 2005.
Der Nachweis wird üblicherweise durch das "Deutsche Institut für Bautechnik" (DIBt) in Berlin als zuständige Behörde mit der Vergabe einer bauaufsichtlichen Zulassungsnummer (Z-Nummer) dokumentiert.
Wichtig ist also, was in dem bauaufsichtlichen Zulassungsdokument des DIBt steht:
Es muss dort unter "Zulassungsgegenstand" stehen: "Elektroverteiler für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen mit einem Funktionserhalt von 30 Minuten im Brandfall."
Wenn dort steht: "Brandschutzgehäuse mit einer Feuerwiderstandsdauer von min. 30 Minuten …", so handelt es sichnicht um einen zugelassenen Verteiler gemäß (M)LAR 2005.
Wie erkennt man den Unterschied anhand der Zulassungsnummer?
Z-86.1… = zugelassene Brandschutzgehäuse mit Feuerwiderstandsdauer, geprüft
ohne elektrische Einbauten
Z-86.2… = zugelassene Elektroverteiler mit 30 Minuten Funktionserhalt, geprüft
mit elektrischen Einbauten nach (M)LAR 2005